Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. RMB/Energie GmbH

 

I. Geltung

  1. Für alle Verträge, Lieferungen, Montagen, Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, etc. mit und gegenüber unserem unseren Kunden gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
  3. Auf das Vertragsverhältnis mit unserem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

II. Vertragsschluss, Änderungen

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von uns jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung, zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist der mit dem Kunden geschlossene Vertrag maßgebend.
  3. Liegt einer Bestellung des Kunden kein Angebot von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Ziffer II.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  4. Wir sind im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt zur Änderung unserer Liefergegenstände, z. B. Konstruktions- oder Formänderungen, berechtigt, sofern diese Änderungen für unseren Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
  5. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  6. Von uns herausgegebene Prospekte, Werbeschriften, Preislisten oder Kataloge sowie die darin enthaltenen Angaben sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstands wenn der Kunde und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

 

III. Unterlagen

  1. Wir dürfen von sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten oder unseren Angeboten beigefügten Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben) im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, dass wir die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, alle Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere auch nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

 

IV. Fristen und Termine

  1. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Kunden voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Der Lauf von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnt mangels anderer Vereinbarung mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, im Falle von vereinbarten Anzahlungen jedoch frühestens mit Eingang der ersten Anzahlung.
  3. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden verändert oder ergänzt wird, oder wenn unser Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung erbracht und – je nach Vereinbarung – die Inbetriebnahme- oder Abnahmebereitschaft gemeldet ist.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug können wir Ersatz entstehender Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) verlangen. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten können wir Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens (einschl. Mehraufwendungen) verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  7. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse oder Aussperrungen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
  8. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer IX.

 

V. Gefahrübergang

  1. Sofern sich nicht aus dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010) vereinbart.
  2. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Ist eine Abnahme erforderlich, geht mit ihr die Gefahr auf den Kunden über. Die Abnahme ist unverzüglich zum vereinbarten Termin oder bei von uns erklärter Abnahmebereitschaft vorzunehmen. Sie darf nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden. Verzögern sich Versand, Montage oder Abnahme aus Gründen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versand-, Montage- oder Abnahmebereitschaft über und gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach der Erklärung der Abnahmebereitschaftals erfolgt.

 

VI. Preis und Zahlung

  1. Die Preise für Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010) einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich sonstiger Nebenkosten wie z.B. Fracht, Zoll und Verpackung. Diese Kosten werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Soweit wir ausgetauschte Teile in Zahlung nehmen, gilt ein von uns angebotener Preis nur vorbehaltlich der Instandsetzungsfähigkeit der Hauptteile.
  3. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle bis zu dem Datum zu leisten, das in der Rechnung angegeben ist. Maßgeblich ist die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto.
  4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel nur auf der Basis schriftlicher Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen; dadurch entstehende Kosten sind von dem Kunden zu tragen und werden mit der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig.
  5. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden.
  6. Unsere Rechnungen und Kontoauszüge gelten als anerkannt, falls nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei dem Kunden, dieser uns gegenüber schriftlich der Rechnung oder dem Kontoauszug widerspricht. Wir werden den Kunden auf diese Folge in der Rechnung oder dem Kontoauszug besonders hinweisen.
  7. Ergeben sich gegen die Bonität des Kunden bei oder nach Vertragsabschluss begründete Bedenken, insbesondere bei Zahlungsrückstand oder wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, können wir, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und unsere Forderungen sofort fällig stellen. Außerdem können wir für weitere Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen verlangen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung zu unseren Kunden jetzt und künftig – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehenden Ansprüche vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Gegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Gegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen.
  2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
    jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Die Berechtigung nach vorstehender Ziffer 3 umfasst nicht die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
  5. Unser Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Zahlungen auf an uns abgetretene Forderungen sind ebenfalls vom übrigen Vermögen des Kunden getrennt zu halten und unverzüglich an uns auszukehren.
  6. Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer VII. berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
  7. Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Ansprüche an diesen insoweit nach unserer Wahl (zurück) übertragen, als deren realisierbarer Nettowert den Nominalwert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

 

VIII. Mängelrüge und Mängelbeseitigung

  1. Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln (fortan auch „Mängelansprüche“) setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offenkundige Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich zu rügen, verborgene Mängel spätestens schriftlich acht Kalendertage nach ihrer Entdeckung. Der Mangel ist uns in prüffähiger Form mitzuteilen.
  2. Wir haften nicht für die sich aus einer Weiternutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in Kenntnis eines Mangels ergebenden Schäden und Verschlechterungen. Für die bei der Abnahme erkennbaren Mängel haften wir nur, soweit sie im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind.
  3. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten und des Schadens zu beachten. Bei Fremderzeugnissen sind wir – soweit dem Kunden zumutbar – berechtigt, erfüllungshalber unsere Mängelansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, an den Kunden abzutreten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir gleichwohl unverzüglich zu verständigen. Wir haften nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Nachbesserung oder sonstigen Änderung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte.
  4. Soweit der Liefergegenstand einen Mangel hat, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Nacherfüllung uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Kunde kann Schadenersatz statt der Leistung erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung verlangen, es sei denn eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist nach dem Gesetz entbehrlich. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche zur Beseitigung des gerügten Mangels nicht zur diesbezüglichen Mangelfreiheit des Liefergegenstands führten oder nicht binnen angemessener Frist unternommen wurden.
  6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  7. Der Kunde darf Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  8. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer IX. geltend machen.

 

IX. Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer IX. eingeschränkt.
  2. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. Außer in den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
  5. Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil unseres Kunden verbunden.

 

X. Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
  2. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche, oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden
    Ansprüche des Kunden:
    a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
    b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
    c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
    d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

XI. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag.
  3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten abweichend von Vorstehendem § 306 Abs. 1 und 2 BGB.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Teile davon oder ihm gegen uns zustehenden Forderungen, ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt von dieser Regelung unberührt.
  5. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.
  6. Folgender Hinweis gilt nur für Verbraucher:  Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.