Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. RMB/Energie GmbH – Einkauf
Die AGB Einkauf (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der RMB/Energie GmbH regeln die Abwicklung der Geschäfte mit unseren Lieferanten.
I. Geltungsbereich der AGB Einkauf
- Unsere Einkaufsbedingungen, die in diesen AGB Einkauf geregelt sind, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Eine Anerkennung besteht nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten haben. Sie gelten auch, wenn wir die Lieferung des Lieferanten trotz dieser Kenntnis vorbehaltlos entgegennehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Absatz 1, § 310 Absatz 1 BGB.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
- Für den Fall, dass ein Angebot vom Lieferanten angefordert wird, hat dieser sich in Bezug auf Art, Güte, Menge und Beschaffenheit an dieses Angebot zu halten. Im Falle von Abweichungen muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Die Angebotserstellung ist für uns kostenlos. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Andernfalls hat der Lieferant hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
- Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist an seine Angebote vier Wochen gebunden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist bestimmt ist. Können wir mit einer Annahme unseres Angebotes rechnen, insbesondere wenn unsere Bestellung in einer laufenden Geschäftsbeziehung, nach abschlussreifen Vorverhandlungen oder aufgrund von Preislisten o. ä. des Lieferanten erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, eine etwaige Ablehnung unseres Angebots innerhalb von drei Werktagen ausdrücklich schriftlich zu erklären. Anderenfalls gilt sein Schweigen als Vertragsannahme. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
- Wir sind nicht verpflichtet, Schreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferpapiere, die wir von dem Lieferanten, ihm zurechenbaren Dritten oder seinen Erfüllungsgehilfen erhalten, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn uns liegen offensichtliche Hinweise auf Unstimmigkeiten vor.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ohne dass eine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, schließt der Preis Lieferung DDP (Incoterms 2020) einschließlich Verpackung, ein. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung durch uns, die Verpackung zurückzunehmen.
- Die Preise sind in allen Fällen Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die Bestell-Nr. ausweisen, die wir in unserer Bestellung angegeben. Der Lieferant trägt die Verantwortung für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen.
- Wir bezahlen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Ware.
- Fälligkeitszinsen sind nicht geschuldet.
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
IV. Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird. Er muss uns auch informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die dazu führen könnten.
- Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Bruttokaufpreises der verspäteten Waren pro vollendete Woche Verzug verlangen. Die Vertragsstrafe ist summenmäßig auf 5 % des Bruttokaufpreis der verspäteten Waren begrenzt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet, wenn Vertragsstrafe und Schadensersatz unser gleiches rechtliches Interesse schützen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Schlussrechnung gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
- Sofern Qualitätsnachweise vereinbart sind, so sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Die Lieferung ist mithin erst vollständig erbracht, wenn die Qualitätsnachweise bei uns vorliegen.
V. Gefahrenübergang – Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Incoterms 2020) zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung möglich, für die wir nicht verantwortlich sind.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware an uns so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. Die Kosten dieser Verpackung trägt der Lieferant. Die Kosten einer Transportversicherung trägt ebenfalls der Lieferant.
VI. Gewährleistung
- Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel der Ware. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und unserer sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Ware hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Ware gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Weiterhin müssen sie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.) entsprechen, sowie dem Stand der Technik und den zutreffenden Sicherheitsvorschriften. Sie müssen erforderlichenfalls das CE-Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen.
- Die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche im Falle mangelhafter Leistungen stehen uns uneingeschränkt zu.
- Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Auf-wendungen, insbesondere Untersuchungs- und Prüfungskosten, Aus- und Einbaukosten, Verpackungs-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Stillstands- und Umrüstkosten. Dies gilt auch, wenn die Kosten bei uns anfallen. Der Lie-ferant hat die Kosten, insbesondere für die Prüfung, auch dann zu tragen, wenn tatsächlich kein Mangel vorlag, es sei denn die Mängelanzeige durch uns ist grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt. Gefahr und Kosten für eine ggf. nötige Rücksendung trägt der Lieferant. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der Liefe-rant wie für den Gegenstand der Ware Gewähr.
- Ist die Ware mangelhaft, steht uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache als Nacherfüllung zu. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist oder in dringenden Fällen auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen (sog. Ersatzvornahme). Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht. Sie beginnt – auch bei Abnahme von Teilleistungen – mit der Ablieferung bzw. Abnahme der gesamten Ware. Die Verjährung ist so lange gehemmt, solange die Leistung wegen eines Mangels überprüft oder die Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Die Verjährung läuft wieder von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Mangel beseitigt ist oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Bei Ersatzlieferung bzw. bei Mangelbeseitigung in Bezug auf die nachgebesserten Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche von neuem zu laufen.
- Sofern wir von unserem Kunden wegen einer mangelhaften Lieferung in Anspruch genommen werden, so hat der Lieferant uns auf seine Kosten alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen oder sachdienlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
VII. Schadensersatz, Rücktritt und Kartellverstöße
- Für unsere Schadensersatzansprüche und unsere Rücktrittsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Beteiligt sich der Lieferant, oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, im Zusammenhang mit den an uns zu liefernden Waren an Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unter-nehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die gegen anwendbare kartell- oder wettbewerbsrechtliche Regelungen verstoßen (nachfolgend auch „Kartellrechtsverstoß“) und ist der Kartellrechtsverstoß durch eine rechtskräftige behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung festgestellt, so hat der Lieferant uns 15 % der Netto-Rechnungssumme des von diesem Kartellrechtsverstoß betroffenen Leistungsumfanges als pauschalen Schadensersatz zu leisten. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder Erfüllung des Vertrages fort. Wir behalten uns im Übrigen sämtliche uns wegen dem Kartellrechtsverstoß zustehenden Rechte und Ansprüche vor.
VIII. Produkthaftung – Freistellung – Haftungsversicherungsschutz
- Werden wir aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern insoweit von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Lieferant für den die Haftung auslösenden Produktfehler verantwortlich ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich bleiben unberührt.
- Der Lieferant hat in diesem Fall auch alle Aufwendungen, einschließlich der Kosten etwaiger Rückrufaktionen zu erstatten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Lieferant verpflichtet sich während der Dauer des Vertrages, mindestens aber bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für seine Lieferungen, eine Produkthaftpflichtversicherung, die auch die Kosten einer Rückrufaktion – sowohl von uns als auch unseren Kunden – umfasst, zu unterhalten. Die Versicherung muss mindestens eine Deckungssumme von – pauschal – EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unaufgefordert das Bestehen der entsprechenden Versicherung nachzuweisen.
IX. Schutzrechte
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Er muss dies nur tun, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Ländern in denen er den Liefergegenstand oder Teile davon herstellt oder herstellen lässt und Länder von denen der Lieferant erkennen konnte, dass wir die erworbenen Produkte dort vertreiben, verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.
- Der Lieferant verpflichtet sich uns unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten.
- Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
X. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeug – Geheimhaltung
- Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Eigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
- Der Lieferant ist laut unseren AGB verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
XI. Mitteilungspflicht, Werbeverbot und Compliance
- Der Lieferant hat uns Änderungen in seinen Firmen- oder Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen hat, wenn diese die Erfüllung der Aufträge betreffen oder diese gefährden können.
- Der Lieferant darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit uns nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung hinweisen.
- Der Lieferant und in seinem Auftrag für unseren Vertrag handelnde Personen, sind dazu verpflichtet alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere Gesetze und Vorschriften des Steuer- und Kartellrechts, zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und sämtliche anderen straf- und ordnungsrechtlichen Gesetze, Regelungen und Verordnungen einzuhalten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet dafür zu sorgen, dass kein Teil der von uns geleisteten Zahlungen unmittelbar oder mittelbar dazu verwenden wird, einen unbilligen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
- Ist der Lieferant berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, ist der Lieferant zugleich verpflichtet, seinen Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen aus diesem § 11 aufzuerlegen.
- Für den Fall, dass sich ein Lieferant, oder ein Subunternehmer von ihm, wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß so weit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Der Lieferant wird uns überdies von allen etwaigen Ansprüchen aufgrund einer Verletzung der Pflichten gemäß diesem § 11 durch den Lieferanten oder durch vom Lieferanten beauftragte Dritte freistellen.
- Gemäß der DIN EN ISO 50001 wird darauf hingewiesen, dass die Bewertung einer Beschaffung von Energie nutzenden Produkten, Einrichtungen und Dienstleistungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert. Das bedeutet, dass bei der Beschaffung und bei der Bestellung für uns Energieeffizienz auch ein entscheidendes Kriterium darstellt.
- Der Lieferant versichert gegenüber uns, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten. Insbesondere wird der Lieferant ausschließlich Arbeitnehmer einsetzen, die mindestens mit dem Mindestlohn in der zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Höhe und spätestens zum Zeitpunkt der gesetzlich geregelten Fälligkeit entlohnt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, ausschließlich solche Subunternehmer und Verleihbetriebe einzusetzen, die sich entsprechend dieser Ziffer 11.7 verhalten. Der Lieferant wird die Subunternehmer und Verleihbetriebe entsprechend verpflichten.
- Wir sind im Rahmen von jährlichen Audits berechtigt, die Einrichtungen und Arbeitsmittel des Lieferanten in denen Leistungen für uns erbracht oder die für die Leistungserbringung genutzt werden, sowie alle Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für uns zu sichten und zu prüfen. Gegenstand der Audits ist die Überprüfung der Leistungen und Tätigkeiten des Lieferanten gegenüber uns auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages.
XII. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
- Saterland ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Lieferanten und uns. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser der Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
XIII. Verschiedenes
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 Abs. 1 und 2 BGB.
- Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss der Lieferant die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen beachten.
- Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns zustehendes Recht oder einen uns zustehenden Anspruch dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung gilt ebenfalls nicht als Verzicht. Ein einmaliger Verzicht gilt nicht als Verzicht bei einer anderen Gelegenheit.